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Krypto-Steuer 2027: Was der Bestandsschutz bei der Haltefrist bedeutet

Krypto-Haltefrist-Bestandsschutz: Laut BMF-Entwurf bleiben bis 31.12.2026 gekaufte Coins nach einem Jahr steuerfrei. Was heute gilt, was geplant ist.

Stand: 9 Min. LesezeitVon der Redaktion VergleichKrypto
Glasschiene mit Lichtschranke: davor ein Tresor unter grünem Schutzschild, dahinter offene Glasblöcke – Symbol für Bestandsschutz

Das Wichtigste in Kürze

Stand 09.10.2026 gilt in Deutschland unverändert § 23 EStG: Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten sind nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei, bei kürzerer Haltedauer bleibt ein Jahresgewinn unter 1.000 € steuerfrei. Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30.09.2026 sieht für Bitcoin, Ether und ähnliche Tauschkryptowerte, die ab dem 01.01.2027 angeschafft werden, 25 % Abgeltungsteuer ohne Haltefrist vor. Käufe bis 31.12.2026 sollen Bestandsschutz behalten. Beschlossen ist das noch nicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) will Krypto-Gewinne im Privatvermögen neu besteuern: Für Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins, die ab 2027 gekauft werden, soll die steuerfreie Haltefrist entfallen. Für Altbestände soll bei der Krypto-Haltefrist Bestandsschutz gelten. Hier liest du, was heute gilt, was der Entwurf vorsieht und welcher Schritt als Nächstes kommt.

Auf einen Blick

  • Heute gilt: Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten sind nach mehr als einem Jahr steuerfrei, bei kürzerer Haltedauer bleibt ein Jahresgewinn unter 1.000 € steuerfrei.
  • Geplant ist: Für Tauschkryptowerte wie Bitcoin und Ether, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden, sollen 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag gelten, ohne Haltefrist.
  • Bestandsschutz: Coins, die du bis zum 31.12.2026 anschaffst, sollen bei der alten Regel mit einjähriger Haltefrist bleiben.
  • Ab 01.01.2028 sollen inländische Plattformen die Steuer direkt einbehalten. Fehlen ihnen die Kaufdaten, soll der Abzug pauschal nach 50 % des Erlöses berechnet werden.
  • Nichts davon ist beschlossen. Kabinett, Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern.

Was gilt heute bei der Krypto-Haltefrist?

Bis zu einer Gesetzesänderung gilt § 23 EStG: Wer Kryptowerte im Privatvermögen länger als ein Jahr hält, kann sie steuerfrei verkaufen. Liegen zwischen Kauf und Verkauf ein Jahr oder weniger, ist der Gewinn ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft und wird mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Als Veräußerung zählt nicht nur der Verkauf gegen Euro. Auch der Tausch in einen anderen Coin und das Bezahlen mit Krypto sind Veräußerungen, und nach jedem Tausch beginnt die Jahresfrist für die neuen Coins von vorn. Ein Transfer zwischen deinen eigenen Wallets ist dagegen keine Veräußerung (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 54 und 55).

Für kurzfristige Gewinne gibt es eine Freigrenze: Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 €, bleibt er steuerfrei. Ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Erträge aus Staking und Lending fallen heute unter § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze (steuerfrei unter 256 € im Jahr). Staking verlängert die Haltefrist bei Coins wie Bitcoin oder Ether nicht auf zehn Jahre (BMF Rz. 63).

Was plant der Referentenentwurf des BMF?

Der Entwurf will bestimmte Kryptowerte steuerlich ähnlich wie Aktien oder Fonds behandeln: Gewinne wären Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und würden unabhängig von der Haltedauer mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert. Ein Referentenentwurf ist der erste Gesetzentwurf eines Ministeriums, bevor das Kabinett ihn beschließt.

Erfasst wären laut Fachbeiträgen nur Tauschkryptowerte. Gemeint sind Kryptowerte im Sinne der EU-Verordnung MiCA, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle stammen, laut Begründung vor allem Bitcoin und Ether. Ausgenommen sind E-Geld-Token (an eine Währung gekoppelte Stablecoins nach MiCA), NFTs und Security Token. Kryptowerte im Betriebsvermögen sind nicht betroffen.

Die wichtigsten Punkte nach den Zusammenfassungen von Kleeberg (07.10.2026) und PSP (01.10.2026):

  • Veräußerungsgewinne würden Kapitalerträge (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E), laufende Erträge aus Lending und passivem Staking ebenfalls (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E).
  • Unentgeltlich erhaltene Token, etwa aus Airdrops, sollen mit 0 € Anschaffungskosten angesetzt werden.
  • Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €) und die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG sollen anwendbar sein. Der Pauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen, also auch für Zinsen und Dividenden.
  • Ab 01.01.2028 sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister und inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter die Steuer einbehalten. Für 2027 müsstest du die Gewinne selbst in der Steuererklärung angeben.
  • Bei ausländischen Plattformen und eigenen Wallets gibt es keinen Abzug. Dort bleibt es bei der eigenen Erklärung.
PunktHeute (Stand 09.10.2026)Laut Referentenentwurf (geplant)
Rechtsgrundlage§ 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte§ 20 EStG, Kapitalvermögen (nur Tauschkryptowerte)
Haltefrist1 Jahr, danach steuerfreikeine für Käufe ab 01.01.2027
Steuersatzpersönlicher Satz, bis 45 % plus Soli25 % plus Soli, ggf. Kirchensteuer
Steuerfreier BetragFreigrenze: Jahresgewinn unter 1.000 €Sparer-Pauschbetrag 1.000 € für alle Kapitalerträge
Staking, Lending§ 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze unter 256 €Kapitalerträge, auch aus Altbestand ab Zufluss 2027
Steuerabzugkeiner, du erklärst selbstab 01.01.2028 durch inländische Plattformen
Käufe bis 31.12.2026–bleiben bei § 23 EStG mit Haltefrist

Stand: 09.10.2026. Quellen: § 20, § 23 EStG; Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 nach Fachbeiträgen von Kleeberg und PSP.

Wie funktioniert der Bestandsschutz für Altbestände?

Maßgeblich ist laut Entwurf der Anschaffungszeitpunkt: Kryptowerte, die du bis einschließlich 31.12.2026 anschaffst, bleiben bei § 23 EStG. Nach mehr als einem Jahr Haltedauer wären sie also weiterhin steuerfrei. Die neuen Regeln sollen nur für Tauschkryptowerte gelten, die „nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen“ (zitiert nach PSP).

Eine Rückwirkung sieht der Entwurf damit nicht vor. Coins, die du schon besitzt, verlieren die Haltefrist nach diesem Stand nicht. Drei Punkte solltest du trotzdem kennen:

  • Tausch nach dem Stichtag: Ein Tausch von Krypto gegen Krypto ist steuerlich eine Veräußerung und eine neue Anschaffung (BMF Rz. 54). Tauschst du 2027 einen Altbestand-Coin in einen anderen, wäre der neue Coin nach der Logik des Entwurfs eine Anschaffung nach dem Stichtag. Eine ausdrückliche Sonderregel dafür nennen die bisher veröffentlichten Zusammenfassungen nicht.
  • Staking-Erträge: Rewards aus Lending und passivem Staking, die nach dem 31.12.2026 zufließen, fielen unter das neue Recht, auch wenn sie aus einem Altbestand stammen.
  • Alt und neu in einer Wallet: Welche Einheiten bei einem Verkauf als zuerst verkauft gelten, soll laut PSP eine Rechtsverordnung regeln. Bis dahin empfehlen Fachleute, Alt- und Neubestände getrennt zu halten und zu dokumentieren, etwa in verschiedenen Wallets.

Der Bestandsschutz hängt an einem Nachweis: Du musst belegen können, wann und zu welchem Preis du gekauft hast. Wie das geht, erklärt unser Ratgeber Krypto-Altbestand nachweisen.

Rechenbeispiel: Kauf vor und nach dem Stichtag

Zwei Käufe mit gleichem Betrag, aber unterschiedlichem Datum zeigen, wie der Entwurf wirken würde. Die Beträge sind frei gewählt und keine Kursprognose.

  • Kauf A am 10.11.2026: Bitcoin für 5.000 €, verkauft am 20.03.2028 für 7.000 €. Gewinn 2.000 €, Haltedauer über ein Jahr. Ergebnis: steuerfrei, heute wie nach dem Entwurf.
  • Kauf B am 15.01.2027: Bitcoin für 5.000 €, verkauft am 20.03.2028 für 7.000 €. Gewinn 2.000 €. Nach dem Entwurf ein Kapitalertrag. Ist dein Sparer-Pauschbetrag schon durch Zinsen oder Dividenden verbraucht, fallen 2.000 € × 26,375 % = 527,50 € an (25 % plus Soli, ohne Kirchensteuer). Nach heutigem Recht wäre auch dieser Verkauf steuerfrei.
  • Variante Ersatzbemessung: Verkaufst du Kauf A 2028 über eine inländische Plattform, die deine Kaufdaten nicht kennt, würde sie laut Entwurf einen Kauf nach dem Stichtag unterstellen. Der Abzug würde auf 50 % des Erlöses berechnet: 3.500 € × 26,375 % = rund 923 €, obwohl der Gewinn steuerfrei ist. Zurück bekämst du das Geld laut Fachbeiträgen erst über die Steuererklärung, wenn du den Kauf belegen kannst.

Wann wird über die Reform entschieden?

Der nächste Schritt ist die Kabinettsbefassung, laut Fachmedien am 14.10.2026. Erst danach geht der Entwurf in das parlamentarische Verfahren, und am Ende müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen.

DatumSchrittStatus am 09.10.2026
30.09.2026BMF veröffentlicht den Referentenentwurf und schickt ihn an die Verbändeerledigt
06.10.2026Ende der Frist für Stellungnahmen der Verbändeerledigt
12.10.2026Öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses zur Petition für den Erhalt der Haltefrist (44.439 Mitzeichnungen)angesetzt
14.10.2026Kabinettsbefassunglaut Fachmedien vorgesehen
danachBundesrat (Stellungnahme), Bundestag (drei Lesungen), Zustimmung des Bundesrats, Verkündungoffen
01.01.2027geplantes Inkrafttretengeplant
01.01.2028geplanter Start des Steuerabzugs durch Plattformengeplant

Stand: 09.10.2026. Quellen: Deutscher Bundestag (hib 783/2026), Fachbeiträge von Kleeberg, Blocktrainer und cryptoticker.

Ein Regierungsentwurf geht zuerst an den Bundesrat, der in der Regel sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme hat (Art. 76 Abs. 2 GG). Weil die Einkommensteuer auch den Ländern zufließt, braucht das Gesetz die Zustimmung des Bundesrats (Art. 105 Abs. 3 GG). Ob der Zeitplan bis zum 01.01.2027 hält, ist offen.

Die Sitzung des Petitionsausschusses am 12.10.2026 ist eine Beratung über die Petition, keine Abstimmung über den Gesetzentwurf.

Was ist am Entwurf noch umstritten?

Mehrere Punkte sind offen oder werden kritisiert und könnten sich bis zum Beschluss noch ändern. Die folgenden Positionen stammen aus Stellungnahmen und Presseberichten. Es sind Forderungen, keine Beschlüsse.

  • Ersatzbemessung: Bei Wertpapieren bemisst sich der Abzug ohne Kaufdaten heute nach 30 % der Einnahmen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG), der Entwurf sieht für Krypto 50 % vor. Steuerberater Matthias Steger schlägt in seiner Stellungnahme 30 % vor.
  • Zeitplan: Die Deutsche Kreditwirtschaft hält eine technische Umsetzung des Steuerabzugs laut Presseberichten erst zum 01.01.2029 für realistisch.
  • Haltefrist: Der Bitcoin Bundesverband möchte die Haltefrist für direkt gehaltene Bitcoin behalten. Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die kurze Frist für Stellungnahmen.
  • Ungeklärte Details: Wie Altverluste aus § 23 EStG mit Gewinnen aus dem neuen Recht verrechnet werden, ist nicht abschließend beschrieben. Laut PSP geht das nicht ohne Weiteres. Offen sind auch die Verbrauchsfolge bei gemischten Beständen und das Zusammenspiel von Freigrenze und Sparer-Pauschbetrag.

Wie das Kabinett mit diesen Punkten umgeht, lässt sich vorab nicht sagen. Verlässlich ist erst der beschlossene Gesetzestext.

Mythos oder Fakt: Was über die Haltefrist kursiert

Rund um die Reform kursieren viele Halbwahrheiten. Die häufigsten im Abgleich mit dem Stand vom 09.10.2026:

BehauptungWas stimmt
„Die Haltefrist ist abgeschafft.“Falsch. Es gibt nur einen Entwurf, § 23 EStG gilt unverändert.
„Die Reform gilt rückwirkend für alle Coins.“Laut Entwurf nein: Käufe bis 31.12.2026 behalten die Haltefrist.
„Auf der Hardware-Wallet bleiben Neukäufe steuerfrei.“Falsch. Dort zieht nur niemand die Steuer ab, du musst die Gewinne selbst erklären.
„Staking aus Altbeständen bleibt steuerfrei.“Schon heute sind Staking-Erträge ab 256 € im Jahr steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG). Laut Entwurf wären Erträge ab 2027 Kapitalerträge.
„50 % ist der neue Steuersatz.“Falsch. 50 % des Erlöses wären die Bemessungsgrundlage für den Abzug, wenn Kaufdaten fehlen. Der Satz bleibt 25 % plus Soli.

Stand: 09.10.2026. Quellen: § 22, § 23 EStG; BMF-Schreiben vom 06.03.2025; Referentenentwurf nach Kleeberg und PSP.

Warum Selbstverwahrung keine Steuer spart, erklärt der Beitrag Hat das Finanzamt Zugriff auf meine Krypto-Wallet?.

Was du jetzt tun kannst

Unabhängig vom Ausgang der Reform lohnt es sich, die Kaufdaten deiner Coins jetzt vollständig zu sichern. Heute brauchst du sie, um die Haltefrist zu belegen, künftig womöglich auch für den Bestandsschutz.

  • Historien exportieren: Lade bei jeder Börse, die du genutzt hast, die Transaktionsübersicht herunter, am besten als CSV und PDF. Manche Anbieter begrenzen den Abrufzeitraum (BMF Rz. 29a).
  • Wallets dokumentieren: Notiere deine öffentlichen Wallet-Adressen und die Transaktions-Hashes von Überweisungen zwischen Börse und eigener Wallet. Deine Seed-Phrase gehört nie in diese Unterlagen.
  • Daten zusammenführen: Ein Steuer-Tool kann Börsen-Exporte und Wallet-Adressen importieren und daraus Anschaffungsdaten je Coin ableiten. Welche Tools welche Börsen anbinden, zeigt unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
  • Einzelfall prüfen lassen: Bei größeren Beständen, Staking, DeFi oder vielen Wallets lohnt sich der Weg zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Weitere Hintergründe findest du in der Wissensdatenbank, etwa zur Besteuerung von Staking, zum Verrechnen von Krypto-Verlusten und zu den neuen Meldepflichten der Börsen nach DAC8.

Fazit

Stand 09.10.2026 ist die Abschaffung der Krypto-Haltefrist nur geplant. Für alles, was du bis zum 31.12.2026 kaufst, sieht der Entwurf Bestandsschutz vor. Ob und in welcher Form das Gesetz kommt, entscheiden Kabinett, Bundestag und Bundesrat.

  1. Geh bis zu einem Beschluss von der heutigen Rechtslage aus: § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist und Freigrenze unter 1.000 €.
  2. Sichere jetzt Kaufdatum und Kaufpreis aller Coins mit Börsen-Exporten, Kontoauszügen und Transaktions-Hashes.
  3. Halte fest, welche Coins zum Altbestand gehören, und vermische Alt- und Neubestand möglichst nicht ohne Dokumentation.
  4. Verfolge den Stand nach der Kabinettsbefassung am 14.10.2026, bevor du Entscheidungen von der Reform abhängig machst.
  5. Lass dich bei größeren Beträgen oder unklaren Fällen steuerlich beraten.

Häufige Fragen

Ist die Abschaffung der Krypto-Haltefrist schon beschlossen?

Nein. Stand 09.10.2026 gibt es nur einen Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026. Gesetz wird er erst nach Kabinettsbeschluss, Beratung in Bundestag und Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gilt die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG.

Gilt der Bestandsschutz auch, wenn ich Coins auf eine Hardware-Wallet oder andere Börse übertrage?

Ein Transfer zwischen deinen eigenen Wallets ist heute keine Veräußerung, das Anschaffungsdatum bleibt erhalten (BMF Rz. 54, 55). Der Entwurf knüpft am Anschaffungszeitpunkt an, nicht am Aufbewahrungsort. Entscheidend ist, dass du die Kette vom Kauf bis zum Verkauf belegen kannst, sonst kennt die verkaufende Plattform deine Kaufdaten nicht.

Wie hoch wäre die Steuer auf Krypto-Gewinne ab 2027?

Für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden, sieht der Entwurf 25 % Abgeltungsteuer vor, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 %, gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € gilt für alle Kapitalerträge zusammen. Ist dein persönlicher Steuersatz niedriger, soll die Günstigerprüfung greifen.

Gilt die Reform auch für Stablecoins und NFTs?

Laut Fachbeiträgen sind E-Geld-Token nach MiCA, also an eine Währung gekoppelte Stablecoins, ebenso ausgenommen wie NFTs und Security Token. Für sie gelten die bisherigen Regeln weiter. Wo die Grenze zu den Tauschkryptowerten genau verläuft, kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Was passiert mit Staking-Rewards ab 2027?

Laut Entwurf wären Erträge aus passivem Staking und Lending, die nach dem 31.12.2026 zufließen, Kapitalerträge, auch wenn sie aus einem Altbestand stammen. Heute gilt § 22 Nr. 3 EStG mit persönlichem Steuersatz und einer Freigrenze unter 256 € im Jahr. Details stehen im Ratgeber zur Staking-Steuer.

Muss ich für das Steuerjahr 2027 schon etwas anders machen?

Laut Entwurf beginnt der Steuerabzug durch Plattformen erst 2028. Gewinne aus Neukäufen im Jahr 2027 müsstest du selbst erklären, laut PSP voraussichtlich in der Anlage KAP. Die Formulare für 2027 gibt es noch nicht, und bis zum Beschluss kann sich das Verfahren ändern.

Gilt die Freigrenze von 1.000 € weiter?

Heute gilt sie für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen. Altbestände sollen laut Entwurf bei § 23 EStG bleiben, wo die Freigrenze geregelt ist. Wie sie künftig mit dem Sparer-Pauschbetrag zusammenspielt, beschreiben die bisher veröffentlichten Fachbeiträge nicht abschließend.

Quellen

  1. § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
  2. § 20 EStG – Kapitalvermögen und Sparer-Pauschbetrag (gesetze-im-internet.de)
  3. BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (30.09.2026)
  4. BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
  5. Deutscher Bundestag, hib 783/2026: Petitionen zu Kryptowerten und zum Tierschutz werden beraten (07.10.2026)
  6. Kleeberg: BMF plant Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen (07.10.2026)
  7. PSP: Kryptowerte im Privatvermögen – das Ende der Steuerfreiheit? (01.10.2026)
  8. cryptoticker: Krypto-Haltefrist – Steuerberater warnt vor zehnfachem Abzug (08.10.2026)
  9. § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer, Ersatzbemessungsgrundlage (gesetze-im-internet.de)
  10. Art. 105 Grundgesetz – Gesetzgebung über Steuern (gesetze-im-internet.de)

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Kryptowerte sind riskant bis hin zum Totalverlust — mehr in den Risikohinweisen. Mit Partner-Link* gekennzeichnete Links sind vergütet; wie wir damit umgehen, steht in der Transparenz-Erklärung.

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