Das Wichtigste in Kürze
Laut Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30.09.2026 sollen Gewinne aus Bitcoin, Ether und anderen Tauschkryptowerten, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden, mit 25 % Abgeltungsteuer belastet werden, mit Solidaritätszuschlag 26,375 %, mit Kirchensteuer rund 27,8 bis 28 %, unabhängig von der Haltedauer. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € soll gelten. Stand 14.10.2026 ist das nur ein Entwurf in der Ressortabstimmung, heute gilt § 23 EStG.
Mit der geplanten Reform würde aus der steuerfreien Haltefrist eine Abgeltungsteuer auf Krypto, wie du sie von Aktien und ETFs kennst. Was das in Euro bedeutet, hängt von deiner Haltedauer, deinem persönlichen Steuersatz und deinen übrigen Kapitalerträgen ab. Dieser Ratgeber rechnet die wichtigsten Fälle durch, jeweils heute und laut Entwurf.
Auf einen Blick
- Geplant sind 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es rund 27,82 % (8 %) oder 27,99 % (9 %).
- Gelten soll das nur für Tauschkryptowerte wie Bitcoin und Ether, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden. Altbestände behalten laut Entwurf die einjährige Haltefrist.
- Wer länger als ein Jahr hält, würde mehr zahlen als heute. Wer kurzfristig handelt und einen hohen persönlichen Steuersatz hat, würde weniger zahlen.
- Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Zusammenveranlagung 2.000 €) soll laut Fachbeiträgen gelten, aber gemeinsam mit Zinsen, Dividenden und ETF-Erträgen.
- Staking- und Lending-Erträge, die ab 2027 zufließen, wären ebenfalls Kapitalerträge, auch aus Altbeständen.
Was gilt 2026?
Heute werden Krypto-Gewinne im Privatvermögen nicht mit Abgeltungsteuer besteuert, sondern als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Daran ändert der Entwurf nichts, solange er kein Gesetz ist.
Das bedeutet konkret:
- Haltedauer über ein Jahr: Der Gewinn ist nicht steuerbar, also steuerfrei.
- Haltedauer bis ein Jahr: Der Gewinn wird mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der bis 45 % reichen kann.
- Freigrenze: Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 €, bleibt er steuerfrei. Ab 1.000 € ist alles steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber.
- Staking und Lending: Erträge fallen unter § 22 Nr. 3 EStG, persönlicher Steuersatz, steuerfrei nur unter 256 € im Jahr.
Wie du das heute in der Steuererklärung angibst, erklärt der Ratgeber Krypto in der Anlage SO.
Wie setzt sich der Steuersatz von 26,375 % zusammen?
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 %, darauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag, berechnet auf die Steuer, nicht auf den Gewinn. 5,5 % von 25 % sind 1,375 Prozentpunkte, zusammen also 26,375 %.
Der Soli ist dabei ein Unterschied zur normalen Einkommensteuer: Dort fällt er seit 2021 nur an, wenn deine Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt, derzeit 20.350 € (Zusammenveranlagung 40.700 €). Auf die gesonderte Steuer für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG wird er dagegen unabhängig von dieser Freigrenze erhoben (§ 3 Abs. 3 SolZG). Kapitalerträge ohne Steuerabzug, etwa von einer ausländischen Börse, fallen unter § 32d Abs. 3.
Bist du kirchensteuerpflichtig, wird die Abgeltungsteuer leicht gesenkt und die Kirchensteuer kommt hinzu. Die Formel steht in § 32d Abs. 1 EStG: Steuer = Einkünfte ÷ (4 + Kirchensteuersatz). Der Kirchensteuersatz beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %.
| Belastung auf 1.000 € Gewinn | ohne Kirchensteuer | Kirchensteuer 8 % | Kirchensteuer 9 % |
|---|---|---|---|
| Abgeltungsteuer | 250,00 € | 245,10 € | 244,50 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 13,75 € | 13,48 € | 13,45 € |
| Kirchensteuer | 0,00 € | 19,61 € | 22,00 € |
| Summe | 263,75 € (26,375 %) | 278,19 € (rund 27,82 %) | 279,95 € (rund 27,99 %) |
Stand: 14.10.2026. Quellen: § 32d Abs. 1 EStG, § 3 SolZG; geplanter Satz laut Referentenentwurf vom 30.09.2026 nach Kleeberg und Ebner Stolz. Rundung auf volle Cent.
Rechenbeispiel: 2.000 € Gewinn nach 14 Monaten
Das ist der Fall, um den sich die Debatte dreht: langfristiges Halten. Heute ist er steuerfrei, nach dem Entwurf wäre er es nur noch für Altbestände. Die Zahlen sind frei gewählt und keine Kursprognose.
Du kaufst Bitcoin für 5.000 € und verkaufst sie 14 Monate später für 7.000 €. Gewinn: 2.000 €.
| Variante | Rechnung | Steuer |
|---|---|---|
| Heute (§ 23 EStG), Kauf und Verkauf vor einer Gesetzesänderung | Haltedauer über ein Jahr, nicht steuerbar | 0,00 € |
| Laut Entwurf: Kauf bis 31.12.2026 (Altbestand) | Bestandsschutz, Haltedauer über ein Jahr | 0,00 € |
| Laut Entwurf: Kauf ab 2027, Sparer-Pauschbetrag noch frei | (2.000 € − 1.000 €) × 26,375 % | 263,75 € |
| Laut Entwurf: Kauf ab 2027, Pauschbetrag schon verbraucht | 2.000 € × 26,375 % | 527,50 € |
| Wie davor, mit 9 % Kirchensteuer | 2.000 € ÷ 4,09 = 489,00 € Steuer, plus 26,89 € Soli, plus 44,01 € Kirchensteuer | 559,90 € |
Stand: 14.10.2026. Beispielzahlen; Rechtsgrundlage § 23 EStG, § 32d EStG, § 3 SolZG; Entwurf nach Kleeberg und Ebner Stolz.
Der Pauschbetrag ist schnell verbraucht, wenn du Tagesgeld, Dividenden oder ETF-Ausschüttungen hast. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen. Wie der Bestandsschutz für Altbestände genau funktioniert, steht im Ratgeber Krypto-Bestandsschutz für Altbestände.
Zahlen kurzfristige Trader künftig weniger?
Wer einen hohen persönlichen Steuersatz hat und innerhalb eines Jahres verkauft, würde nach dem Entwurf tatsächlich weniger zahlen. Für langfristige Anleger ist es umgekehrt. Fachbeiträge wie Der Betrieb weisen auf diese Verschiebung ausdrücklich hin.
Rechenbeispiel: 5.000 € Gewinn nach sechs Monaten
Annahmen: Dein Grenzsteuersatz (der Satz, mit dem jeder zusätzliche Euro besteuert wird) liegt bei 35 %, deine Einkommensteuer bleibt unter der Soli-Freigrenze, keine Kirchensteuer, der Sparer-Pauschbetrag ist verbraucht. Vereinfacht rechnen wir mit einem gleichbleibenden Grenzsteuersatz.
- Heute (§ 23 EStG): 5.000 € × 35 % = 1.750,00 €
- Laut Entwurf, Kauf ab 2027: 5.000 € × 26,375 % = 1.318,75 €
- Unterschied: 431,25 € weniger nach dem Entwurf
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % wären es heute 2.100 € (je nach Einkommen plus Soli), nach dem Entwurf unverändert 1.318,75 €.
Liegt dein persönlicher Satz dagegen unter 25 %, etwa bei 20 %, zahlst du heute 1.000 €. Nach dem Entwurf soll laut Kleeberg die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG anwendbar sein: Auf Antrag werden deine Kapitalerträge mit dem persönlichen Tarif besteuert, wenn das insgesamt günstiger ist. Der Antrag gilt dann für alle Kapitalerträge eines Jahres. Dass die Günstigerprüfung auch für Krypto greift, nennt bisher nur ein Fachbeitrag ausdrücklich.
Was bringt der Sparer-Pauschbetrag?
Er würde kleine Gewinne steuerfrei stellen, wenn du ihn nicht schon anderweitig nutzt. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Dass er auch für Krypto-Gewinne aus Neubestand gelten soll, berichten Kleeberg, WINHELLER und steuertipps.de übereinstimmend.
Der entscheidende Unterschied zur heutigen Freigrenze: Der Pauschbetrag ist ein Freibetrag. Steuerpflichtig ist nur, was darüber liegt. Bei der Freigrenze nach § 23 wird dagegen alles steuerpflichtig, sobald 1.000 € erreicht sind.
Rechenbeispiel: kleine Gewinne innerhalb eines Jahres
Annahmen wie oben (Grenzsteuersatz 35 %, ohne Soli und Kirchensteuer beim persönlichen Satz).
| Gewinn im Jahr | Heute (Freigrenze § 23) | Entwurf, Pauschbetrag frei | Entwurf, Pauschbetrag verbraucht |
|---|---|---|---|
| 950 € | 0,00 € (unter 1.000 €) | 0,00 € | 250,56 € |
| 1.100 € | 385,00 € (ganzer Gewinn) | 26,38 € (nur 100 €) | 290,13 € |
| 3.000 € | 1.050,00 € | 527,50 € | 791,25 € |
Stand: 14.10.2026. Beispielzahlen; Rechtsgrundlage § 20 Abs. 9, § 23 Abs. 3 EStG; Entwurf nach Kleeberg, WINHELLER, steuertipps.de.
Offen ist, wie Freigrenze und Pauschbetrag künftig zusammenspielen. Nach unserer Ableitung bliebe die Freigrenze von 1.000 € für Altbestände und andere private Veräußerungsgeschäfte bestehen, für Neubestand-Tauschkryptowerte wäre sie nicht mehr einschlägig, weil diese nicht mehr unter § 23 fallen. Ausdrücklich bestätigt hat das keine der ausgewerteten Quellen. Ob du der Börse einen Freistellungsauftrag erteilen kannst wie bei der Bank, beschreibt ebenfalls keiner der Fachbeiträge.
Wie würden Staking-Erträge besteuert?
Laut Entwurf wären Erträge aus Lending und passivem Staking, die nach dem 31.12.2026 zufließen, Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E), auch wenn die gestakten Coins Altbestand sind. Heute gilt § 22 Nr. 3 EStG mit persönlichem Steuersatz und einer Freigrenze unter 256 € im Jahr.
Rechenbeispiel: Staking-Rewards im Jahr
Annahmen: Grenzsteuersatz 35 %, keine Kirchensteuer, Rewards zum Marktkurs beim Zufluss bewertet.
| Rewards im Jahr | Heute (§ 22 Nr. 3) | Entwurf, Pauschbetrag frei | Entwurf, Pauschbetrag verbraucht |
|---|---|---|---|
| 200 € | 0,00 € (unter 256 €) | 0,00 € | 52,75 € |
| 800 € | 280,00 € | 0,00 € | 211,00 € |
| 2.500 € | 875,00 € | 395,63 € | 659,38 € |
Stand: 14.10.2026. Beispielzahlen; Rechtsgrundlage § 22 Nr. 3, § 20 Abs. 9 EStG; Entwurf nach Ebner Stolz und PSP.
Zwei Einschränkungen: Ausdrücklich erfasst ist laut Ebner Stolz nur passives Staking, wie aktives Staking eingeordnet wird, ist offen. Und die 256-€-Freigrenze gehört zu § 22 Nr. 3, für Staking-Erträge aus Tauschkryptowerten wäre sie nach dem Entwurf nicht mehr einschlägig (eigene Ableitung). Die heutigen Regeln erklärt der Ratgeber Staking-Steuern.
Wer zahlt mehr, wer weniger?
Die Reform trifft vor allem langfristige Anleger. Die folgende Übersicht zeigt die Tendenz für Käufe ab 2027 im Vergleich zum heutigen Recht. Im Einzelfall entscheiden Einkommen, Kirchensteuer und übrige Kapitalerträge.
| Anlegertyp | Heute | Laut Entwurf | Tendenz |
|---|---|---|---|
| Langfristig, Verkauf nach über einem Jahr | steuerfrei | 26,375 % über dem Pauschbetrag | deutlich mehr Steuer |
| Kurzfristig, hoher Grenzsteuersatz (z. B. 42 %) | 42 % plus ggf. Soli | 26,375 % | weniger Steuer |
| Kurzfristig, niedriger Grenzsteuersatz (z. B. 20 %) | 20 % | Günstigerprüfung möglich | etwa gleich |
| Kleine Gewinne, keine anderen Kapitalerträge | unter 1.000 € steuerfrei | bis 1.000 € steuerfrei, darüber nur der Rest | eher weniger |
| Kleine Gewinne, Pauschbetrag durch ETFs verbraucht | unter 1.000 € steuerfrei | ab dem ersten Euro 26,375 % | mehr Steuer |
| Staking unter 256 € im Jahr | steuerfrei | steuerfrei nur, wenn Pauschbetrag frei | je nach Lage mehr |
Stand: 14.10.2026. Eigene Einordnung auf Basis von § 20, § 22, § 23, § 32d EStG und des Referentenentwurfs nach Fachbeiträgen.
Was ändert sich bei Verlusten und beim Steuerabzug?
Beides würde sich an die Regeln für Kapitalerträge anlehnen, mit einigen offenen Punkten.
Verluste
Verluste aus Neubestand wären Verluste aus Kapitalvermögen. Nach Kleeberg, Haufe und Der Betrieb gäbe es dann nur noch einen Verlustvortrag, keinen Rücktrag ins Vorjahr mehr. Heute geht bei § 23 ein Jahr zurück und unbegrenzt nach vorn.
Ob Krypto-Verluste künftig mit Aktiengewinnen verrechenbar wären, stellen die Fachbeiträge widersprüchlich dar. Klar ist nach allen Quellen nur: Alte Verluste aus § 23 EStG sollen nicht mit Gewinnen aus dem neuen Recht verrechenbar sein. Die Details erklären die Ratgeber Krypto-Verluste verrechnen und Krypto-Verluste mit Aktien verrechnen.
Wer führt die Steuer ab?
Für 2027 müsstest du Gewinne aus Neubestand laut Fachbeiträgen selbst in der Steuererklärung angeben, voraussichtlich in der Anlage KAP. Ab 01.01.2028 sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister und inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter die Steuer direkt einbehalten, wie eine Bank bei Aktien.
Bei ausländischen Börsen ohne inländische Zweigstelle und bei eigenen Wallets gäbe es keinen Abzug, die Steuer wäre trotzdem fällig. Kennt die Plattform deine Kaufdaten nicht, soll sie laut Entwurf 50 % des Erlöses als Gewinn ansetzen. Mehr dazu im Ratgeber Steuerabzug durch die Börse.
Mythos oder Fakt: Abgeltungsteuer auf Krypto
| Behauptung | Was stimmt |
|---|---|
| „Ab 2027 gilt die Abgeltungsteuer auf Krypto.“ | Nur laut Entwurf. Stand 14.10.2026 hat das Kabinett nicht beschlossen, es gilt § 23 EStG. |
| „Die Krypto-Steuer beträgt künftig 25 %.“ | Mit Soli sind es 26,375 %, mit Kirchensteuer fast 28 %. |
| „50 % ist der neue Steuersatz.“ | Falsch. 50 % des Erlöses wären nur die Bemessungsgrundlage beim Abzug, wenn Kaufdaten fehlen. |
| „Der Pauschbetrag gilt zusätzlich für Krypto.“ | Nein, er gilt einmal für alle Kapitalerträge zusammen. |
| „Auf der Hardware-Wallet fällt keine Abgeltungsteuer an.“ | Falsch. Dort zieht nur niemand ab, du müsstest die Gewinne selbst erklären. |
| „Auch meine alten Coins werden 2027 steuerpflichtig.“ | Laut Entwurf nein: Käufe bis 31.12.2026 behalten die Haltefrist. Ausnahme: Staking-Erträge ab 2027. |
Stand: 14.10.2026. Quellen: § 20, § 23, § 32d EStG; Referentenentwurf vom 30.09.2026 nach Fachbeiträgen.
Welche Steuer-Tools Krypto-Gewinne nach beiden Regeln getrennt ausweisen können, zeigt unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools. Weitere Ratgeber zur Reform findest du in der Wissensdatenbank, den Überblick im Beitrag Krypto-Steuer 2027: Haltefrist und Bestandsschutz.
Fazit
Die Abgeltungsteuer auf Krypto würde aus einer Regel mit Haltefrist eine Regel ohne Haltefrist machen: 26,375 % auf jeden Gewinn über dem Pauschbetrag, egal wie lange du hältst. Für langfristige Anleger wäre das teurer, für kurzfristige Trader mit hohem Steuersatz günstiger. Noch ist es ein Entwurf.
- Rechne bis zu einem Gesetz mit dem heutigen Recht: steuerfrei nach einem Jahr, persönlicher Satz davor, Freigrenze unter 1.000 €.
- Prüfe, wie viel von deinem Sparer-Pauschbetrag schon durch Zinsen, Dividenden und ETFs verbraucht ist.
- Halte Käufe ab 2027 getrennt von deinem Altbestand und dokumentiere Kaufdatum und Kaufpreis.
- Nutze ein Steuer-Tool, das beide Regeln getrennt rechnen kann, sobald die Anbieter die Reform umgesetzt haben.
- Lass dich bei Staking, hohen Gewinnen oder Kirchensteuer-Fragen von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer auf Bitcoin mit Kirchensteuer?
Laut Entwurf wären es bei 9 % Kirchensteuer rund 27,99 %, bei 8 % rund 27,82 % des Gewinns, jeweils mit Soli. Die Abgeltungsteuer sinkt dabei leicht, weil die Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG eingerechnet wird. Heute gilt für Bitcoin weiter § 23 EStG.
Muss ich 2027 schon Abgeltungsteuer auf Krypto zahlen?
Nur wenn das Gesetz bis dahin verkündet ist und du nach dem Stichtag gekaufte Tauschkryptowerte mit Gewinn verkaufst. Laut Entwurf würdest du Gewinne aus 2027 selbst erklären, der Abzug durch Plattformen soll erst 2028 starten. Stand 14.10.2026 ist der Zeitplan offen.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Krypto-Gewinne?
Laut mehreren Fachbeiträgen soll er für Gewinne aus Neubestand gelten, aber nur einmal für alle Kapitalerträge zusammen. Wer schon 1.000 € Zinsen oder Dividenden hat, hätte für Krypto nichts mehr übrig. Für Altbestände bleibt es bei der Freigrenze nach § 23 EStG.
Lohnt sich die Günstigerprüfung bei Krypto?
Sie lohnt sich, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Dann werden deine Kapitalerträge auf Antrag mit dem Tarif besteuert. Dass sie für Krypto gelten soll, nennt bisher ein Fachbeitrag ausdrücklich, der Antrag gilt immer für alle Kapitalerträge eines Jahres.
Wird die Abgeltungsteuer auch beim Tausch von Krypto gegen Krypto fällig?
Laut Entwurf ja: Der Tausch bleibt eine Veräußerung. Ab 2028 sollen Plattformen die Steuer auch beim Tausch einbehalten und dafür notfalls Token gegen Euro verkaufen. Ein steuerneutraler Tausch wie in Österreich ist nicht vorgesehen.
Zahle ich auf Stablecoins künftig Abgeltungsteuer?
E-Geld-Token nach MiCA, also an eine Währung gekoppelte Stablecoins, sind laut Fachbeiträgen vom neuen Recht ausgenommen. Für sie gilt weiter § 23 EStG. Welche Stablecoins genau darunter fallen, kann sich im Verfahren noch klären.
Quellen
- § 32d EStG: Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (gesetze-im-internet.de)
- § 20 EStG: Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 3 Solidaritätszuschlaggesetz: Bemessungsgrundlage und Freigrenze (gesetze-im-internet.de)
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- § 22 EStG: Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
- Bundesregierung: Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 14.10.2026
- Kleeberg: BMF plant Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen (Fachbeitrag, 07.10.2026)
- Ebner Stolz: Besteuerung von Kryptowerten, Referentenentwurf (Fachbeitrag, 05.10.2026)
- WINHELLER: Kryptowerte, Ende der steuerfreien Spekulationsfrist (Fachbeitrag, 11.09.2026)
- steuertipps.de: Krypto-Besteuerung ab 2027, was sich für Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte ändert
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Kryptowerte sind riskant bis hin zum Totalverlust — mehr in den Risikohinweisen. Mit Partner-Link* gekennzeichnete Links sind vergütet; wie wir damit umgehen, steht in der Transparenz-Erklärung.



