Das Wichtigste in Kürze
Laut Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30.09.2026 sollen Bitcoin, Ether und andere Tauschkryptowerte, die bis zum 31.12.2026 angeschafft werden, dauerhaft bei § 23 EStG bleiben: Nach mehr als einem Jahr Haltedauer wären sie weiter steuerfrei. Stand 14.10.2026 hat das Kabinett den Entwurf nicht beschlossen, er steckt in der Ressortabstimmung. Offen sind unter anderem der Stichtag, Schenkung und Erbe, der Tausch nach dem Stichtag und die Verbrauchsfolge.
Wer heute Bitcoin oder Ether besitzt, stellt sich eine Frage zuerst: Bleiben meine Coins nach der geplanten Steuerreform nach einem Jahr steuerfrei? Der Krypto-Bestandsschutz im Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) sagt ja, für alles, was bis zum 31.12.2026 angeschafft wird. Dieser Ratgeber zeigt, was der Entwurf genau vorsieht, welche Fragen offen sind und warum niemand garantieren kann, dass es so kommt.
Einen Überblick über die ganze Reform findest du im Ratgeber Krypto-Steuer 2027: Haltefrist und Bestandsschutz. Hier geht es nur um die Altbestände.
Auf einen Blick
- Laut Entwurf bleiben Tauschkryptowerte, die bis einschließlich 31.12.2026 angeschafft werden, bei § 23 EStG, einschließlich der einjährigen Haltefrist. Eine Befristung nennt keiner der ausgewerteten Fachbeiträge.
- Bestandsschutz heißt nicht automatisch steuerfrei: Verkaufst du einen Altbestand innerhalb eines Jahres, zahlst du wie heute deinen persönlichen Steuersatz.
- Offen oder umstritten sind Schenkung und Erbe nach dem Stichtag, der Tausch eines Altbestands in einen anderen Coin und die Frage, welche Coins bei gemischten Beständen als zuerst verkauft gelten.
- Der Schutz hängt am Nachweis. Ohne Kaufdaten sollen inländische Plattformen ab 2028 einen Neukauf unterstellen und pauschal Steuer einbehalten.
- Ob Stichtag und Bestandsschutz das Gesetzgebungsverfahren unverändert überstehen, entscheiden Kabinett, Bundestag und Bundesrat.
Was sagt der Entwurf zum Bestandsschutz?
Der Entwurf zieht eine klare Linie beim Anschaffungszeitpunkt: Das neue Recht soll nur für Tauschkryptowerte gelten, die „nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen“ (Wortlaut zitiert nach PSP). Für alles davor gelten laut Begründung die §§ 22 und 23 EStG fort, ausdrücklich einschließlich der Jahresfrist.
Tauschkryptowerte sind nach dem Entwurf Kryptowerte im Sinne der EU-Verordnung MiCA, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle stammen, vor allem Bitcoin und Ether. Ausgenommen sind laut Fachbeiträgen E-Geld-Token (an eine Währung gekoppelte Stablecoins nach MiCA), NFTs und Security Token. Für sie gilt § 23 EStG ohnehin weiter, auch bei Käufen ab 2027.
Drei Punkte machen den Bestandsschutz nach den Darstellungen von Haufe und Der Betrieb aus:
- Unbefristet: Keine der ausgewerteten Quellen nennt ein Ablaufdatum. Ein Coin aus 2021 wäre auch 2035 noch steuerfrei verkäuflich.
- Kein Wechsel ins neue Recht: Altbestände wandern nicht mit einem neuen Anschaffungswert in die Abgeltungsteuer. Es gibt also auf Dauer zwei Regeln nebeneinander, je nach Kaufdatum.
- Nur die Haltefrist ist geschützt, nicht die Steuerfreiheit an sich: Ein Coin, den du im November 2026 kaufst und im Mai 2027 verkaufst, bleibt ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn wird mit deinem persönlichen Satz besteuert, wie heute.
Den Entwurfstext selbst konnte die Redaktion nicht lesen, weil die BMF-Seite automatisierte Abrufe blockiert. Alle Inhaltsangaben stammen aus Fachbeiträgen von Kanzleien und Fachverlagen, die in den Quellen genannt sind.
Was gilt 2026?
Bis zur Verkündung eines Gesetzes gilt § 23 EStG unverändert: Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten sind nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Bei kürzerer Haltedauer bleibt ein Jahresgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 € steuerfrei (Freigrenze).
Zum Stand der Gesetzgebung:
| Datum | Schritt | Status am 14.10.2026 |
|---|---|---|
| 30.09.2026 | Referentenentwurf des BMF, Versand an die Verbände | erledigt |
| 06.10.2026 | Ende der Stellungnahmefrist für Verbände | erledigt |
| 12.10.2026 | Petitionsausschuss berät Petition zum Erhalt der Haltefrist; BMF: Vorschlag in der Ressortabstimmung, Ausgang offen | erledigt |
| 14.10.2026 | Kabinettssitzung | Krypto-Entwurf nicht auf der Tagesordnung |
| offen | Kabinettsbeschluss, Bundesrat, Bundestag, Zustimmung Bundesrat, Verkündung | kein Termin bekannt |
| 01.01.2027 | geplantes Inkrafttreten, Stichtag für den Bestandsschutz | geplant, Zeitplan offen |
Stand: 14.10.2026. Quellen: Bundesregierung (Kabinettsergebnisse 14.10.2026), Deutscher Bundestag (hib 807/2026), Fachbeiträge von PSP, Kleeberg und Blocktrainer.
Der Bundesrat tagt 2026 nur noch am 16.10., 20.11. und 18.12. Für einen Start am 01.01.2027 müsste er nach Fachpresseberichten spätestens am 18.12.2026 zustimmen. Ob das ohne Kabinettsbeschluss bis Ende Oktober noch zu schaffen ist, ist offen.
Übersteht der Bestandsschutz das Gesetzgebungsverfahren?
Ehrliche Antwort: Das kann heute niemand garantieren. Es gibt aber Gründe, warum ein Wegfall des Bestandsschutzes weniger wahrscheinlich ist als Änderungen an Details. Was folgt, ist eine Einordnung der Redaktion, keine Rechtsauskunft.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 über einen ähnlichen Fall entschieden. 1999 wurde die Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verlängert, auch für bereits gekaufte Grundstücke. Das Gericht erklärte die Regel für nichtig, soweit sie Wertsteigerungen erfasste, die bis zur Verkündung des Gesetzes entstanden waren und nach altem Recht schon steuerfrei hätten realisiert werden können (Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02 u. a.). Eine solche „unechte Rückwirkung“ ist nicht grundsätzlich verboten, muss aber geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
Übertragen auf Krypto heißt das nach unserer Einordnung: Ein Gesetz, das Coins mit bereits abgelaufener Jahresfrist rückwirkend besteuert, stünde verfassungsrechtlich auf dünnem Eis. Der Entwurf umgeht das Problem, weil er nur Anschaffungen nach dem Stichtag erfasst. Fachbeiträge sprechen deshalb von „keiner rückwirkenden Besteuerung“. Allerdings schützt das Urteil nach unserem Verständnis vor allem bereits entstandene, steuerfrei realisierbare Gewinne. Dass künftige Wertsteigerungen für immer steuerfrei bleiben müssen, lässt sich daraus nicht ableiten.
Wohin die Kritik zielt. In den bekannten Stellungnahmen und in der Debatte geht es nicht darum, den Bestandsschutz zu streichen. Die Kritik zielt in die andere Richtung:
- Der Bitcoin Bundesverband will die Haltefrist für direkt gehaltene Bitcoin ganz behalten.
- Bundessteuerberaterkammer, Deutsche Kreditwirtschaft und Bitcoin Bundesverband fordern, den Altbestandsstatus auch bei Schenkung und Erbe fortzuführen (siehe unten).
- Im Petitionsausschuss fragte Steuerberater Ingo Heuel, warum Gold nicht ebenso eingeordnet wird. Das ist eine Frage der Gleichbehandlung, nicht des Bestandsschutzes.
Was sich trotzdem ändern kann. Der Stichtag 31.12.2026 hängt am geplanten Inkrafttreten. Verzögert sich das Gesetz, kann er sich verschieben. Berater wie PSP und GTKP weisen ausdrücklich darauf hin, dass Stichtage und Übergangsregeln sich noch ändern können. Dass ein Stichtag auch vor dem Inkrafttreten liegen kann, zeigt Österreich: Dort trat die neue Krypto-Steuer am 01.03.2022 in Kraft, Altvermögen sind aber nur Coins, die bis zum 28.02.2021 angeschafft wurden (BGBl. I Nr. 10/2022). Der deutsche Entwurf sieht so etwas nicht vor.
Was passiert bei Schenkung und Erbe nach dem Stichtag?
Das ist einer der größten offenen Punkte. Heute übernimmt, wer Coins geschenkt bekommt oder erbt, den Anschaffungszeitpunkt des Vorbesitzers: Die Haltefrist läuft einfach weiter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Der Entwurf stellt aber nicht nur auf die Anschaffung ab, sondern auch auf den „Zugang“ nach dem 31.12.2026. Zugleich sollen unentgeltlich erhaltene Tauschkryptowerte mit 0 € Anschaffungskosten angesetzt werden (§ 20 Abs. 4b EStG-E, laut Fachbeiträgen). Zusammengelesen ist offen, ob ein Bitcoin aus 2017, den deine Eltern dir 2027 schenken oder vererben, bei dir zum Neubestand mit 0 € Anschaffungskosten würde. Dann wäre beim Verkauf der gesamte Erlös steuerpflichtig.
Bundessteuerberaterkammer, Deutsche Kreditwirtschaft und Bitcoin Bundesverband haben das in ihren Stellungnahmen laut Blocktrainer kritisiert und fordern, Anschaffungsdaten und Altbestandsstatus bei Schenkung und Erbe fortzuführen. Ob das Kabinett nachbessert, ist nicht bekannt. Wer eine Schenkung plant, sollte das mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater besprechen; Schenkung- und Erbschaftsteuer kommen gesondert hinzu.
Was passiert, wenn du Altbestand nach dem Stichtag tauschst?
Nach der Systematik verlierst du für den neuen Coin den Bestandsschutz. Ein Tausch von Krypto gegen Krypto ist heute eine Veräußerung und zugleich eine Anschaffung (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 54), und laut Der Betrieb bleibt das auch im Entwurf so.
Tauschst du im März 2027 einen Bitcoin aus 2023 gegen Ether, gilt nach dieser Logik:
- Der Bitcoin wird nach altem Recht beurteilt. Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Tausch für ihn steuerfrei.
- Der Ether ist im März 2027 angeschafft, also nach dem Stichtag. Er wäre Neubestand, ein späterer Gewinn fiele unter die Abgeltungsteuer.
Eine Sonderregel für diesen Fall nennt keiner der ausgewerteten Fachbeiträge. Das Ergebnis ist eine Ableitung aus der Systematik. Zum Vergleich: In Österreich ist der Tausch Krypto gegen Krypto steuerneutral, und trotzdem wird ein nach dem Stichtag eingetauschter Coin dort zum Neuvermögen.
Ähnlich bei Staking und Lending: Rewards, die nach dem 31.12.2026 zufließen, sollen laut PSP und Kleeberg Kapitalerträge sein, auch wenn die gestakten Coins Altbestand sind. Die Rewards selbst wären Neubestand. Die Altbestand-Coins, mit denen du stakst, behalten nach diesem Stand ihren Status. Wie Staking heute besteuert wird, erklärt der Ratgeber Staking-Steuern.
Wie werden Alt- und Neubestand auseinandergehalten?
Verbindlich geregelt ist das noch nicht. Bewertung, Veräußerungsreihenfolge und Nachweise soll laut Fachbeiträgen eine Rechtsverordnung festlegen, die es noch nicht gibt.
Heute gilt nach dem BMF-Schreiben: Vorrang hat die Einzelzuordnung. Lassen sich die verkauften Einheiten nicht einzeln zuordnen, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst verkauft (FIFO, Rz. 61), und zwar je Wallet getrennt (Rz. 62). Würde dieses Prinzip übernommen, käme bei einem gemischten Bestand zuerst der Altbestand an die Reihe. Österreich hat genau das geregelt: Wer nicht selbst wählt, bei dem gilt das früher Angeschaffte als zuerst veräußert (§ 3 KryptowährungsVO).
Ob Deutschland so verfährt, ist offen. Berater empfehlen deshalb übereinstimmend, Alt- und Neubestand ab 2027 in getrennten Wallets oder Konten zu führen.
Praxisbeispiel: Gemischte Wallet
Die Zahlen sind frei gewählt und keine Kursprognose.
- Im Mai 2025 kaufst du 0,1 BTC für 6.000 €, im Februar 2027 auf derselben Börse weitere 0,1 BTC für 8.000 €.
- Im Juni 2028 verkaufst du 0,1 BTC für 9.000 €.
- Gilt FIFO: Verkauft ist der Altbestand aus 2025. Haltedauer über ein Jahr, also steuerfrei. Die 0,1 BTC aus 2027 bleiben als Neubestand liegen.
- Gilt eine andere Reihenfolge: Verkauft wäre der Neubestand, 1.000 € Gewinn unter Abgeltungsteuer (bei verbrauchtem Sparer-Pauschbetrag 263,75 €).
- Lagen beide Käufe in getrennten Wallets: Du entscheidest durch die Wahl der Wallet, was du verkaufst, und kannst es belegen.
Wie die Abgeltungsteuer konkret rechnet, zeigt der Ratgeber Abgeltungsteuer auf Krypto.
Überblick: Was gilt wo?
| Situation | Heute (§ 23 EStG) | Laut Referentenentwurf | Wie sicher? |
|---|---|---|---|
| Kauf bis 31.12.2026, Verkauf nach mehr als einem Jahr | steuerfrei | bleibt steuerfrei | Fachbeiträge übereinstimmend |
| Kauf bis 31.12.2026, Verkauf innerhalb eines Jahres | persönlicher Satz, Freigrenze unter 1.000 € | unverändert § 23 | Fachbeiträge übereinstimmend |
| Kauf ab 01.01.2027 | wie oben | 25 % Abgeltungsteuer plus Soli, ohne Haltefrist | Fachbeiträge übereinstimmend, Stichtag offen |
| Altbestand 2027 in anderen Coin getauscht | neue Jahresfrist für den neuen Coin | neuer Coin wäre Neubestand | Ableitung, keine Sonderregel bekannt |
| Staking-Rewards aus Altbestand ab 2027 | § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze unter 256 € | Kapitalertrag, Rewards sind Neubestand | Fachbeiträge |
| Altbestand 2027 geschenkt oder geerbt | Haltefrist läuft weiter | offen: womöglich Neubestand mit 0 € | umstritten, Nachbesserung gefordert |
| Alt und neu gemischt in einer Wallet | FIFO je Wallet für die Haltefrist | Rechtsverordnung geplant | offen |
| Verkauf über inländische Plattform ohne Kaufdaten | kein Steuerabzug | ab 2028 Abzug auf 50 % des Erlöses | Fachbeiträge, Details umstritten |
Stand: 14.10.2026. Quellen: § 23 EStG; BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 54, 61, 62; Referentenentwurf vom 30.09.2026 nach PSP, Haufe, Der Betrieb, Kleeberg und Blocktrainer.
Warum hängt der Bestandsschutz am Nachweis?
Weil Altbestand und Neubestand im Wallet gleich aussehen. Steuerfrei ist ein Verkauf nur, wenn du belegen kannst, dass der Coin vor dem Stichtag gekauft wurde und die Jahresfrist abgelaufen ist.
Ab 2028 sollen inländische Plattformen die Steuer direkt einbehalten. Dabei sollen sie laut Ebner Stolz deine Angaben zu Kaufdatum und Kaufpreis berücksichtigen, soweit ihnen keine eigenen oder widersprechenden Daten vorliegen. Fehlen verwertbare Daten, soll die Plattform einen Kauf nach dem Stichtag unterstellen und den Abzug auf 50 % des Erlöses berechnen (Ersatzbemessungsgrundlage). Bei Wertpapieren sind es heute 30 %.
Rechenbeispiel: Ersatzbemessung auf einen Altbestand
Frei gewählte Zahlen: Du hast 2024 Bitcoin für 3.000 € gekauft, auf deine Hardware-Wallet übertragen und verkaufst sie 2028 über eine inländische Börse für 10.000 €. Die Börse kennt deine Kaufdaten nicht.
- Unterstellter Gewinn: 50 % von 10.000 € = 5.000 €
- Abzug: 5.000 € × 26,375 % (25 % plus Soli, ohne Kirchensteuer) = 1.318,75 €
- Tatsächlich: Altbestand, Haltedauer über ein Jahr, steuerfrei
Zurück bekämst du das Geld laut Fachbeiträgen über die Steuererklärung, wenn du den Kauf belegen kannst. Ob der Abzug bei Ersatzbemessung abgeltende Wirkung hätte, ist nicht belegt. Die Deutsche Kreditwirtschaft fordert höchstens 30 % und keine Abgeltungswirkung.
Welche Belege zählen und wie du sie jetzt sicherst, steht ausführlich im Ratgeber Krypto-Altbestand nachweisen. Das Wichtigste in Kürze:
- Transaktionshistorien aller Börsen exportieren (CSV und PDF), auch von Konten, die du nicht mehr nutzt.
- Öffentliche Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes von Überweisungen zwischen Börse und eigener Wallet notieren.
- Bestände zum 31.12.2026 je Wallet und Börse festhalten. Das ist die Grenze zwischen Alt und Neu.
- Deine Seed-Phrase gehört nie in diese Unterlagen. Der Bitcoin Bundesverband lehnt private Schlüssel als Nachweis ausdrücklich ab.
Ein Steuer-Tool kann Exporte und Wallet-Adressen zusammenführen und Anschaffungsdaten je Coin ableiten. Welche Tools welche Börsen anbinden, zeigt unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
Häufige Fehler beim Bestandsschutz
| Annahme | Was stimmt |
|---|---|
| „Bestandsschutz ist beschlossen.“ | Nein. Stand 14.10.2026 gibt es nur einen Referentenentwurf, das Kabinett hat ihn nicht beschlossen. |
| „Altbestand ist immer steuerfrei.“ | Nur nach mehr als einem Jahr Haltedauer. Davor gilt der persönliche Steuersatz. |
| „Wenn ich 2027 umschichte, bleibt alles Altbestand.“ | Nach der Systematik nein: Der eingetauschte Coin wäre eine Anschaffung nach dem Stichtag. |
| „Geerbte Coins behalten sicher ihren Status.“ | Heute ja. Nach dem Entwurf ist das für Zugänge ab 2027 offen und umstritten. |
| „Die Börse weiß schon, was Altbestand ist.“ | Nur wenn sie deine Kaufdaten hat. Coins von einer anderen Börse oder Wallet kennt sie nicht. |
| „Verluste im Altbestand kann ich später mit neuen Gewinnen verrechnen.“ | Laut Fachbeiträgen nein: Altverluste aus § 23 EStG sollen nicht mit Gewinnen aus dem neuen Recht verrechenbar sein. |
Stand: 14.10.2026. Quellen: § 23 EStG; Referentenentwurf vom 30.09.2026 nach Haufe, Der Betrieb, PSP.
Mehr zur Verlustverrechnung heute steht im Ratgeber Krypto-Verluste verrechnen. Weitere Ratgeber zur Reform sammelt die Wissensdatenbank.
Fazit
Der Bestandsschutz ist der Kern des Entwurfs und nach heutigem Stand gut begründet: Er vermeidet genau die Rückwirkung, die das Bundesverfassungsgericht 2010 beanstandet hat, und die Kritik der Verbände will ihn eher ausweiten. Sicher ist er trotzdem erst, wenn das Gesetz verkündet ist. Unklar sind vor allem Stichtag, Schenkung und Erbe, Tausch und Verbrauchsfolge.
- Geh bis zu einem Gesetz von § 23 EStG aus: Haltefrist ein Jahr, Freigrenze unter 1.000 €.
- Sichere jetzt Kaufdatum und Kaufpreis aller Coins und halte deine Bestände zum 31.12.2026 je Wallet fest.
- Führe Käufe ab 2027 in einer getrennten Wallet oder einem getrennten Konto, damit Alt und Neu nicht vermischt werden.
- Tausche Altbestände nach dem Stichtag nicht unüberlegt um, solange der Umgang damit nicht geklärt ist.
- Lass Schenkungen, Erbfälle und größere Bestände steuerlich beraten und verfolge den Stand nach dem nächsten Kabinettstermin.
Häufige Fragen
Gilt der Bestandsschutz auch für Coins, die ich 2018 gekauft habe?
Ja, laut Entwurf gilt er für alle Tauschkryptowerte, die bis einschließlich 31.12.2026 angeschafft werden, egal wie alt sie sind. Ist die Jahresfrist abgelaufen, bleibt der Verkauf nach diesem Stand steuerfrei. Du musst den Kauf aber belegen können.
Endet der Bestandsschutz nach ein paar Jahren?
Keiner der ausgewerteten Fachbeiträge nennt eine Befristung. Altbestände sollen dauerhaft bei § 23 EStG bleiben. Das kann sich im Gesetzgebungsverfahren theoretisch noch ändern, Forderungen in diese Richtung sind aber nicht bekannt.
Verliere ich den Bestandsschutz, wenn ich Coins auf eine Hardware-Wallet übertrage?
Nein. Ein Transfer zwischen deinen eigenen Wallets ist keine Veräußerung, das Anschaffungsdatum bleibt (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 54 und 55). Wichtig ist nur, dass du die Kette vom Kauf bis zum Verkauf mit Transaktions-Hashes belegen kannst.
Was passiert, wenn das Gesetz erst nach dem 01.01.2027 verkündet wird?
Das ist offen. Der Stichtag 31.12.2026 hängt am geplanten Inkrafttreten zum 01.01.2027. Kommt das Gesetz später, kann sich der Stichtag verschieben. Bis zur Verkündung gilt in jedem Fall das heutige Recht.
Gilt der Bestandsschutz auch für Stablecoins und NFTs?
Für sie braucht es keinen Bestandsschutz: E-Geld-Token, NFTs und Security Token sollen laut Fachbeiträgen gar nicht unter das neue Recht fallen und bleiben bei den bisherigen Regeln. Wo genau die Grenze zu den Tauschkryptowerten verläuft, kann sich noch ändern.
Bleiben Staking-Rewards aus meinem Altbestand steuerfrei?
Nein, schon heute nicht: Rewards sind ab 256 € im Jahr nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Laut Entwurf wären Rewards, die ab 2027 zufließen, Kapitalerträge und selbst Neubestand, auch wenn sie aus einem Altbestand stammen.
Kann ich Altbestand und Neubestand in derselben Börse halten?
Technisch ja, steuerlich wird es dann unübersichtlich. Welche Coins bei einem Verkauf als zuerst verkauft gelten, soll eine Rechtsverordnung regeln, die es noch nicht gibt. Berater empfehlen getrennte Wallets oder Konten.
Quellen
- Bundesregierung: Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 14.10.2026
- Deutscher Bundestag, hib 807/2026: Petitionsausschuss zur Krypto-Haltefrist (12.10.2026)
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- PSP: Kryptowerte im Privatvermögen, Referentenentwurf (Fachbeitrag, 01.10.2026)
- Haufe: Was eine Besteuerung von Kryptowerten nach § 20 EStG bedeutet (Fachbeitrag, 07.10.2026)
- Der Betrieb: Referentenentwurf zur Steuerreform für Tauschkryptowerte (Fachbeitrag)
- Ebner Stolz: Besteuerung von Kryptowerten, Referentenentwurf (Fachbeitrag, 05.10.2026)
- Blocktrainer: Stellungnahmen der Verbände zur neuen Krypto-Steuer (07.10.2026)
- RIS Österreich: KryptowährungsVO, BGBl. II Nr. 455/2022
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Kryptowerte sind riskant bis hin zum Totalverlust — mehr in den Risikohinweisen. Mit Partner-Link* gekennzeichnete Links sind vergütet; wie wir damit umgehen, steht in der Transparenz-Erklärung.



