Das Wichtigste in Kürze
Für Krypto-Verkäufe im Privatvermögen musst du Kaufzeitpunkt und Anschaffungskosten selbst belegen; das Finanzamt kann dafür Transaktionsübersichten, CSV-Dateien, Screenshots, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes anfordern (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 101 bis 104). Fehlen Belege, darf es schätzen. Nach dem BMF-Referentenentwurf vom 30.09.2026 soll auch der geplante Bestandsschutz für Käufe bis 31.12.2026 am Nachweis hängen. Ohne verwertbare Kaufdaten sollen Plattformen ab 2028 pauschal 50 % des Erlöses besteuern.
Wer Coins verkauft, muss dem Finanzamt Kaufdatum und Kaufpreis belegen können. Mit der geplanten Steuerreform wird der Krypto-Anschaffungskosten-Nachweis noch wichtiger: Er könnte darüber entscheiden, ob dein Altbestand nach einem Jahr steuerfrei bleibt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Belege zählen, wo du sie bekommst und wie du sie jetzt sicherst.
Auf einen Blick
- Heute brauchst du Kaufdatum und Kaufpreis, um Gewinne zu berechnen und die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG zu belegen.
- Das Finanzamt kann CSV-Exporte, Screenshots, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Bestände zum 31.12. anfordern (BMF Rz. 101 bis 104).
- Bei ausländischen Börsen und dezentralen Börsen gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Fehlende Daten nach einer Pleite oder einem Hack gehen zu deinen Lasten (BMF Rz. 89).
- Geplant, noch nicht beschlossen: Kennt eine inländische Plattform ab 2028 deine Kaufdaten nicht, soll sie die Steuer auf 50 % des Erlöses einbehalten.
- Bewahre Belege mindestens so lange auf, bis der Steuerbescheid für das Verkaufsjahr nicht mehr geändert werden kann.
Warum musst du die Anschaffungskosten nachweisen?
Weil der steuerpflichtige Gewinn aus dem Verkaufserlös minus Anschaffungskosten berechnet wird und nur das Kaufdatum zeigt, ob die Haltefrist abgelaufen ist. Anschaffungskosten sind der Kaufpreis in Euro plus Nebenkosten wie Handelsgebühren (§ 23 Abs. 3 EStG, BMF Rz. 59 und 103).
Für den Zeitpunkt gilt: Bei einer zentralen Börse zählen die dort aufgezeichneten Zeitpunkte, bei Geschäften direkt über die Blockchain oder eine dezentrale Börse (DEX) in der Regel die Zeitpunkte aus der Wallet (BMF Rz. 55). Diese Informationen liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung in deiner Sphäre. Die öffentliche Wallet-Adresse allein reicht als Nachweis ausdrücklich nicht aus (BMF Rz. 87).
Strenger wird es bei Börsen mit Sitz im Ausland und bei DEX. Dann gilt die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO: Du musst den Sachverhalt selbst aufklären und Beweismittel beschaffen. Das BMF nennt ausdrücklich den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten. Fehlende Aufzeichnungen oder Datenverluste, etwa nach der Insolvenz einer Plattform oder einem Hackerangriff, gehen zu deinen Lasten (BMF Rz. 89).
Welche Nachweise erkennt das Finanzamt an?
Am aussagekräftigsten sind vollständige Transaktionsübersichten der Börsen. Kontoauszüge, Blockchain-Daten und Screenshots ergänzen sie, ersetzen sie aber selten ganz.
| Nachweisart | Wo bekommst du ihn? | Aussagekraft |
|---|---|---|
| Transaktionsübersicht der Börse (CSV) | Export-Funktion im Kundenkonto der Börse | hoch: Coin, Menge, Zeitpunkt, Preis und Gebühr je Vorgang; das Finanzamt kann die Datei anfordern |
| Kontoauszug oder Jahresübersicht der Börse (PDF) | Kundenkonto der Börse | hoch: gut lesbar, aber für Tools schwer weiterzuverarbeiten |
| Steuerreport eines Tools | Steuer-Tool nach Import deiner Daten | anerkannt, wenn plausibel, vollständig und mit Report-Einstellungen |
| Kontoauszug deiner Bank | Online-Banking | mittel: zeigt Datum und Betrag der Überweisung an die Börse, nicht den gekauften Coin |
| Kaufbestätigung per E-Mail | dein Postfach | mittel: schließt Lücken bei einzelnen Käufen |
| Wallet-Adresse und Transaktions-Hash | Wallet-App oder Block Explorer | mittel: belegt Zeitpunkt und Menge eines Transfers, nicht den Kaufpreis |
| Screenshots aus Wallet oder Börsenkonto | selbst erstellt | ergänzend: das Finanzamt darf sie im Einzelfall verlangen |
| Eigene Tabelle | selbst geführt | ergänzend: anerkannt, wenn jedes Geschäft einzeln nachvollziehbar ist |
Stand: 09.10.2026. Quelle: BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 29a, 87, 90, 101 bis 103.
Ein Transaktions-Hash ist die eindeutige Kennung einer Überweisung auf der Blockchain. Ein Block Explorer ist eine Art Suchmaschine, mit der jeder öffentliche Transaktionen nachschlagen kann.
Für jedes Verkaufsgeschäft sollte erkennbar sein: Name oder Kürzel des Coins, Menge, Anschaffungskosten und Erlös (oder Zeitpunkt und Kurs von Kauf und Verkauf) sowie die Haltedauer (BMF Rz. 102). Das BMF weist zudem darauf hin, dass sich Exporte technisch nachträglich verändern lassen (Rz. 29a). Bewahre deshalb die Originaldateien unverändert auf und mache eigene Korrekturen kenntlich.
Wie sicherst du deinen Altbestand Schritt für Schritt?
Am besten jetzt, solange alle Konten noch erreichbar sind. Die folgende Reihenfolge ist eine Arbeitsliste, die du an deine Situation anpassen kannst.
- Bestandsaufnahme: Liste alle Börsen, Broker-Apps, Wallets und DEX auf, die du je genutzt hast, auch längst stillgelegte Konten.
- Börsen-Historien exportieren: Lade bei jeder Plattform die vollständige Transaktionsübersicht seit Kontoeröffnung herunter, als CSV und als PDF. Einzahlungen, Auszahlungen, Trades und Staking-Erträge gehören dazu. Manche Anbieter begrenzen den Abrufzeitraum (BMF Rz. 29a).
- Bankbelege sichern: Speichere die Kontoauszüge mit Überweisungen an und von Börsen als PDF.
- Wallets erfassen: Notiere die öffentlichen Adressen deiner Wallets und die Transaktions-Hashes von Ein- und Auszahlungen. Bestände einer EVM-Adresse (z. B. Ethereum) kannst du mit unserem Wallet-Check ansehen, Bitcoin-Adressen mit einem Block Explorer.
- Transfers zuordnen: Verknüpfe jede Auszahlung von einer Börse mit dem Eingang in deiner Wallet, über Hash, Menge und Datum.
- Daten zusammenführen: Importiere alles in ein Steuer-Tool oder führe eine eigene Tabelle. Halte für jede Wallet fest, welche Methode du für die Verbrauchsfolge nutzt.
- Stichtag festhalten: Dokumentiere deinen Bestand je Coin und Wallet zum 31.12.2026, etwa mit Export und Screenshot. Das ist der Stichtag des Referentenentwurfs.
- Doppelt sichern: Speichere die Unterlagen verschlüsselt an zwei Orten, zum Beispiel auf einem externen Datenträger und in einem Cloud-Ordner. Deine Seed-Phrase gehört nie in diese Unterlagen.
Wie dokumentierst du Transfers zwischen eigenen Wallets?
Ein Transfer auf deine eigene Wallet ist keine Veräußerung, du musst aber zeigen können, dass es dieselben Coins sind. Sonst fehlt beim späteren Verkauf die Verbindung zum ursprünglichen Kauf.
Steuerlich ändert ein Eigentransfer weder das Anschaffungsdatum noch die Anschaffungskosten (BMF Rz. 54, 55). Bei Bitcoin und anderen Coins nach dem UTXO-Modell gilt das auch für das sogenannte Wechselgeld, das an deine eigene Adresse zurückfließt: Dafür laufen die alten Anschaffungsdaten weiter (BMF Rz. 56).
Das Finanzamt betrachtet jede Wallet getrennt. Lässt sich nicht nachvollziehen, welche Einheiten verkauft wurden, gelten für die Haltefrist die zuerst gekauften als zuerst verkauft (FIFO, First in, first out). Für die Gewinnhöhe sieht die Verwaltung den Durchschnittspreis vor, erlaubt aber auch FIFO (BMF Rz. 61, 62). Die gewählte Methode und Umschichtungen zwischen Wallets solltest du dokumentieren (BMF Rz. 103).
Offen ist, wie Netzwerkgebühren bei Transfers zwischen eigenen Wallets steuerlich zu behandeln sind; das BMF-Schreiben regelt das nicht. Halte sie trotzdem fest, damit deine Mengen am Ende aufgehen.
Wie lange solltest du Kaufbelege aufbewahren?
Mindestens so lange, bis der Steuerbescheid für das Jahr, in dem du verkaufst, nicht mehr geändert werden kann. Bei langfristig gehaltenen Coins sind das oft viele Jahre nach dem Kauf.
Eine feste Aufbewahrungsfrist wie für Unternehmen gibt es für die meisten Privatanleger nicht. Nur wer Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € im Jahr hat (ab 2027: 750.000 €), muss Unterlagen nach § 147a AO sechs Jahre aufbewahren. Für alle anderen zählt die Beweislage: Solange das Finanzamt einen Bescheid ändern darf, kann es Nachweise verlangen.
Diese Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem du die Steuererklärung abgibst (§ 170 Abs. 2 AO), und kann sich in bestimmten Fällen verlängern (§ 171 AO).
Rechenbeispiel: Du kaufst im März 2021 Ether und verkaufst ihn im Mai 2029. Die Steuererklärung für 2029 gibst du im Juni 2030 ab. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2030 und endet regulär mit Ablauf des Jahres 2034. Deine Kaufbelege von 2021 solltest du also mindestens bis Ende 2034 aufheben, gut 13 Jahre nach dem Kauf.
Das gilt auch, wenn der Verkauf nach mehr als einem Jahr steuerfrei ist: Den Ablauf der Haltefrist musst du ebenfalls belegen können. Am einfachsten ist die Regel, Kaufbelege nie zu löschen, solange du den Coin besitzt.
Was passiert, wenn Belege fehlen?
Heute schätzt das Finanzamt fehlende Werte. Nach dem Referentenentwurf käme ab 2028 beim Steuerabzug eine pauschale Ersatzbemessungsgrundlage hinzu.
Heute: Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, muss es sie schätzen (§ 162 AO). Die Schätzung soll den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen und darf nicht dazu dienen, dich zu bestrafen (BMF Rz. 92). Vorhandene Teilunterlagen, Transaktionsübersichten und Steuerreports werden dabei berücksichtigt. Auf Unmöglichkeit kannst du dich nach § 90 Abs. 2 AO aber nicht berufen, wenn du dir die Beweise hättest beschaffen können.
Fehlende Kaufpreise kannst du oft rekonstruieren: aus Bankauszügen, E-Mails, der Blockchain und Kursen einer zulässigen Quelle. Das BMF erkennt Kurse von Handelsplattformen und webbasierten Listen wie CoinGecko oder CoinMarketCap an, solange du einheitlich vorgehst (BMF Rz. 43, 91). Korrekturen in einem Steuerreport musst du kenntlich machen und begründen (BMF Rz. 90).
Geplant (Referentenentwurf, nicht beschlossen): Ab 01.01.2028 sollen inländische Plattformen die Steuer direkt einbehalten. Kennen sie Kaufzeitpunkt und Kaufpreis nicht und können sie sich nicht auf deine Angaben stützen, sollen sie einen Kauf nach dem 31.12.2026 unterstellen und den Abzug nach 50 % des Erlöses bemessen. Diese pauschale Größe heißt Ersatzbemessungsgrundlage. Bei Wertpapieren liegt sie heute bei 30 % (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG).
Rechenbeispiel zum Entwurf: Du hast 2020 Bitcoin für 2.000 € gekauft und verkaufst ihn 2028 über eine inländische Plattform für 10.000 €. Als Altbestand mit mehr als einem Jahr Haltedauer wäre der Gewinn steuerfrei. Kennt die Plattform deine Kaufdaten nicht, würde sie trotzdem auf 50 % von 10.000 € = 5.000 € Steuer abziehen: 5.000 € × 26,375 % = 1.318,75 € (25 % plus Soli, ohne Kirchensteuer). Laut Fachbeiträgen bekämst du das Geld erst über die Steuererklärung zurück, und nur mit Nachweis.
Wie du deine Kaufdaten einer Plattform mitteilst und welche Belege sie akzeptieren darf, soll laut PSP eine Rechtsverordnung regeln. Diese Details sind Stand 09.10.2026 offen. Mehr zum Stand der Reform liest du im Beitrag zum Bestandsschutz bei der Krypto-Haltefrist.
Was gilt 2026 – und was ändert sich ab 2027?
2026 gelten die Mitwirkungs- und Aufzeichnungsregeln des BMF-Schreibens vom 06.03.2025. Die Übergangsregel lief für Aufzeichnungen nur bis einschließlich Steuerjahr 2024: Ab 2025 sollten deine Unterlagen den Anforderungen aus Rz. 87 ff. entsprechen (BMF Rz. 106).
Neu ist 2026 das erste Meldejahr nach DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG). Börsen melden dem Bundeszentralamt für Steuern bis 31.07.2027 aufsummierte Käufe, Verkäufe und Übertragungen je Coin, aber keine Anschaffungskosten und keine Haltedauer. Deinen eigenen Nachweis ersetzt die Meldung also nicht. Details erklärt der Beitrag zu DAC8 und den Meldepflichten der Börsen.
Ab 2027 könnte die Reform gelten: Neukäufe ohne Haltefrist, Bestandsschutz für Käufe bis 31.12.2026, Steuerabzug ab 2028. Das ist Stand 09.10.2026 ein Entwurf, der sich noch ändern kann.
Häufige Fehler beim Nachweis
Diese Fehler machen einen späteren Nachweis unnötig schwer:
- Nur den fertigen Report aufheben: Das Finanzamt kann die Rohdaten anfordern, aus denen der Report entstanden ist (BMF Rz. 101).
- Konten schließen, ohne zu exportieren: Nach der Kündigung kommst du oft nicht mehr an die Historie.
- Nur die Wallet-Adresse vorlegen: Sie zeigt Bewegungen, aber keine Kaufpreise und reicht allein nicht aus (BMF Rz. 87).
- Exporte nachträglich bearbeiten: Bewahre das Original auf und mache Korrekturen kenntlich.
- Kurse nach Belieben wählen: Wer für Käufe die höchsten und für Verkäufe die niedrigsten Kurse ansetzt, verletzt die gleichmäßige Wertermittlung (BMF Rz. 91).
- Seed-Phrase in die Steuerunterlagen legen: Wer sie kennt, kann über deine Coins verfügen. Wie du sie sicher verwahrst, steht im Ratgeber Seed-Phrase aufbewahren.
Fazit
Ein lückenloser Nachweis von Kaufdatum und Kaufpreis ist heute Pflicht für eine korrekte Steuererklärung und könnte mit der Reform über den Bestandsschutz deines Altbestands entscheiden. Wer jetzt sammelt, spart sich später Schätzungen und pauschale Abzüge.
- Exportiere bei allen Börsen die vollständige Transaktionshistorie als CSV und PDF, solange die Konten bestehen.
- Sichere Bankauszüge, Kaufbestätigungen, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes.
- Dokumentiere deinen Bestand je Coin und Wallet zum 31.12.2026.
- Führe die Daten in einem Steuer-Tool oder einer eigenen Tabelle zusammen und bewahre die Originale unverändert auf.
- Hol dir bei Lücken, vielen Wallets oder DeFi-Geschäften Hilfe bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Weitere Ratgeber findest du in der Wissensdatenbank.
Häufige Fragen
Reicht ein CSV-Export der Börse als Nachweis?
Als Grundlage meist ja: Das BMF nennt Transaktionsübersichten und CSV-Dateien ausdrücklich als Unterlagen, die das Finanzamt anfordern kann (Rz. 101, 102). Der Export muss aber vollständig sein. Hast du Coins von einer anderen Börse oder Wallet eingezahlt, kennt die Börse deren Kaufdaten nicht, und du brauchst zusätzlich die Belege der Ursprungsplattform.
Was mache ich, wenn meine Börse pleite ist und ich keine Daten mehr habe?
Versuche, die Käufe aus Bankauszügen, E-Mails, älteren Exporten, Steuerreports und der Blockchain zu rekonstruieren. Fehlende Daten gehen nach Auffassung des BMF zu deinen Lasten (Rz. 89), das Finanzamt schätzt dann (§ 162 AO). Bei größeren Beträgen hilft eine Steuerberatung. Hintergründe stehen im Beitrag Krypto-Börse pleite.
Muss ich dem Finanzamt meine Seed-Phrase geben?
Das BMF-Schreiben nennt als Nachweise Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes, Screenshots und Bestände zu Stichtagen. Private Schlüssel oder eine Seed-Phrase gehören nicht dazu. Wer die Seed-Phrase kennt, kann über deine Coins verfügen, deshalb gibst du sie niemandem heraus.
Wie weise ich geschenkte oder geerbte Coins nach?
Bei einer Schenkung wird dir die Anschaffung durch die schenkende Person zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG), bei einer Erbschaft trittst du als Erbe in ihre Position ein. Die Haltefrist läuft also weiter. Du brauchst deshalb deren Kaufbelege und zusätzlich einen Nachweis über Schenkung oder Erbschaft. Schenkung- und Erbschaftsteuer sind ein eigenes Thema.
Welche Kurse darf ich nutzen, wenn ich Kaufpreise rekonstruieren muss?
Zulässig sind Kurse von Handelsplattformen und webbasierten Listen wie CoinGecko oder CoinMarketCap (BMF Rz. 43). Tageskurse erkennt das Finanzamt bis auf Weiteres an, wenn du sie einheitlich aus derselben Quelle ermittelst (Rz. 91). Notiere, welche Quelle du verwendet hast.
Wie belege ich Tauschgeschäfte auf einer dezentralen Börse?
Bei DEX-Geschäften zählen in der Regel die Zeitpunkte aus deiner Wallet (BMF Rz. 55). Sichere die Transaktions-Hashes, die beteiligten Adressen und den Euro-Wert zum Tauschzeitpunkt aus einer zulässigen Kursquelle. Weil dabei meist ausländische Akteure beteiligt sind, gilt die erweiterte Mitwirkungspflicht (Rz. 89).
Brauche ich Belege auch für Coins, die ich noch nie verkauft habe?
Ja. Spätestens beim Verkauf musst du Kaufdatum und Kaufpreis belegen, und das Finanzamt kann im Einzelfall Bestände zum 31.12. abfragen (BMF Rz. 104). Kommt die Reform, hängt außerdem der Bestandsschutz für Käufe bis 31.12.2026 daran.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- § 90 AO – Mitwirkungspflichten der Beteiligten (gesetze-im-internet.de)
- § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (gesetze-im-internet.de)
- § 169 AO – Festsetzungsfrist (gesetze-im-internet.de)
- § 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist (gesetze-im-internet.de)
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer, Ersatzbemessungsgrundlage (gesetze-im-internet.de)
- BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (30.09.2026)
- Kleeberg: BMF plant Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen (07.10.2026)
- PSP: Kryptowerte im Privatvermögen – das Ende der Steuerfreiheit? (01.10.2026)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Kryptowerte sind riskant bis hin zum Totalverlust — mehr in den Risikohinweisen. Mit Partner-Link* gekennzeichnete Links sind vergütet; wie wir damit umgehen, steht in der Transparenz-Erklärung.



